26.03.2021
Das Schreiben erhielten die zwei Vereine Berlin Track Club e.V. und Berlin Charlottenburg Running e.V. am 26. März 2021 per E-Mail zugesendet.
Den Inhalt des Schreibens des BLV hatte dieser auf seiner Webseite veröffentlicht, wir hinterlegen dieses auch hier aus Hang zur Chronologie per Link. In dem Schreiben weisst der BLV darauf hin, dass sie um eine Rechtsauskunft beim LSB gebeten hätten. Auch dieses Schreiben, verfasst von Eberhard Heck (Vize Präsident im LSB, Vize Präsident im SCC, jeweils die Funktion Rechts- und Satzungsfragen) stellen wir auch per Link zur Verfügung.
Geschäftsstelle:
Hanns-Braun-Straße/ Turnhaus 14053 Berlin
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www.leichtathletik-berlin.de
Berlin, den 26.03.2021
Sehr geehrter Herr v. d. Decken, sehr geehrter Herr Stöckl!
Herzlichen Dank für Ihre Anfrage, die wir gern wie folgt beantworten.
Der Berliner Leichtathletik Verband muss sich nach der Satzung des Verbandes richten. In § 4 über den Erwerb der Mitgliedschaft lautet es in (2) Aufnahmeanträge sind schriftlich oder in Textform mit Bekanntgabe der postalischen Anschrift und der Emailadresse unter Vorlage der Vereinssatzung und Angabe der Mitgliederzahl an den Berliner Leichtathletik-Verband zu richten. Dieser hat den Antrag unverzüglich auf der Homepage des BLV zu veröffentlichen. Sind bis 4 Wochen nach Veröffentlichung keine Einsprüche von Mitgliedsvereinen beim BLV eingegangen oder vom BLV selbst erhoben worden, so wird der Antragsteller als Mitglied des BLV aufgenommen. Liegen Einsprüche vor, so hat der nächste Verbandstag mit einfacher Mehrheit über den Aufnahmeantrag zu entscheiden. Die Aufnahme ist den Mitgliedsvereinen bekannt zu geben.
Nach Eingang der Aufnahmeanträge wurde die jeweilige Veröffentlichung auf der Homepage des BLV umgehend vorgenommen.
Einsprüche gegen die Aufnahme sind eingegangen. Die Namen der Vereine, die in derartigen Fällen Einsprüche einlegen, werden vertraulich behandelt und unterliegen dem Datenschutz.
Die antragstellenden Vereine haben nach erfolgten Einspruch eine Mitteilung des Verbandes erhalten.
Darüber hinaus hat sich das Präsidium selbstverständlich eingehend mit dem Wunsch nach Aufnahme der betreffenden Vereine in den Berliner Leichtathletik Verband sowie den anschließenden Eingaben beschäftigt. Da das Präsidium an die Satzung des Verbandes gebunden ist und danach eine sofortige Aufnahme von neuen Vereinen nach erfolgten Einsprüchen ohne Entscheidung des Verbandstages nicht in Betracht kommt, kam man im Präsidium überein, den Landessportbund Berlin um Rechtsauskunft zu bitten. Ziel war es, die bestehende Regelung in der Satzung des BLV zur Aufnahme von neuen Vereinen und das insoweit satzungsgemäße Vorgehen des BLV auf ihre Rechtskonformität prüfen zu lassen.
Das Antwortschreiben des Landessportbundes Berlin liegt seit Montag, den 22.März 2021 vor.
Der Landessportbund Berlin (LSB) hat die Rechtskonformität der hier relevanten Regelungen der Satzung des BLV ausdrücklich bestätigt. Insbesondere hat die Rechtsauskunft ergeben, dass das satzungsgemäße Verfahren transparent sei und einen gerechten Interessenausgleich zwischen bestehenden und potenziell zukünftigen Mitgliedern gewähre. Zu beachten ist vor allem der Hinweis des LSB, dass die Anträge bis dato keinesfalls abgelehnt wurden, sondern nur schwebend sind und ein Anspruch auf eine automatische und sofortige Aufnahme antragstellender Vereine auch bei Monopolstellungen von (Sport-)Verbänden nicht ersichtlich sei, sofern nicht die Satzung etwas Anderes regeln würde. Einen sofortigen Aufnahmeanspruch gewährt die BLV-Satzung nicht.
Die satzungsgemäßen Vorgaben sind sowohl für das Präsidium als auch seine Mitgliedsvereine sowie antragstellende Vereine bindend. Insoweit wird sich das BLV- Präsidium weiterhin an die Regelungen der Satzung und die dort bestimmten Vorgehensweisen halten und hiervon nicht abweichen. Desgleichen erwartet der BLV auch von den Antragstellern ein Einhalten und Akzeptieren der Satzung des Berliner Leichtathletik Verbandes und wird sich keinesfalls durch öffentlichen Druck zu einem Abweichen der satzungsgemäßen Vorgehensweise verleiten lassen.
Unabhängig vom vorliegenden Fall teilen wir Ihnen gern mit, dass der Präsident des BLV seine Tätigkeit im SCC Berlin angezeigt hat. Die Kommunikation des betreffenden Vereins mit dem Verband erfolgt deshalb über den mit Prokura ausgestatteten Geschäftsführer des betreffenden Vereins. Eine ähnliche Lösung erfolgte auch in den Jahren 2011 bis 2016 in seiner Eigenschaft als Staatssekretär des Landes Berlins. Wir weisen jeden Vorwurf gegen die Integrität des Präsidenten und des gesamten Präsidiums des BLV entschieden zurück.
Die Frist zur Beantwortung von Schreiben liegt üblicherweise bei 14 Tagen nach Eingang. Die Frist wird von uns eingehalten. Darüber hinaus machte es Sinn, zunächst das Antwortschreiben des Landessportbundes Berlin abzuwarten, das seit Montag (22.März) dem Verband vorliegt.
Mit sportlichen Grüßen
Andreas Statzkowski Dr. Thomas Poller Klaus Brill Kai Apelt Präsident Vizepräsident Vizepräsident Geschäftsführer
LANDESSPORTBUND BERLIN E.V. | Jesse-Owens-Allee 2 | 14053 Berlin
Berliner Leichtathletik-Verband e.V. Hanns-Braun-Straße/Turnhaus 14053 Berlin
Bitte um Rechtsauskunft – Ihr Schreiben vom 3. März 2021
Sehr geehrter Herr Statzkowski, liebe SportkameradInnen beim BLV,
Sie hatten uns unter dem 3. März 2021 (Eingang hier am 9. März 2021) um eine Rechtsauskunft bezüglich einer Aufnahmeregelung des BLV für neue Mitglieds- vereine gebeten. Hintergrund war, dass offenbar im Dezember 2020 drei neue Ver- eine die Aufnahme in den BLV beantragt hatten.
Dieses Aufnahmeersuchen hatten Sie auf Ihrer Homepage bekanntgegeben und darauf hingewiesen, dass nach § 4 Abs. 2 Ihrer Satzung Einsprüche von bestehen- den Mitgliedsvereinen oder dem BLV selbst gegen die Aufnahme innerhalb von vier Wochen möglich seien. Solche Einsprüche hat es offenbar gegeben. Die Rechtsfolge der Satzung ist nunmehr, dass keine automatische Aufnahme erfolgt, sondern gemäß § 4 Abs. 2 Satz 4 der BLV-Satzung der nächste Verbandstag über die Aufnahmeanträge entscheidet.
Sie begehren nun unsere rechtliche Einschätzung, ob diese Satzungsregelung nach hiesiger Ansicht zu beanstanden sei. Die nicht unmittelbar aufgenommenen Ver- eine haben - zumindest teilweise - Ihnen gegenüber eine sofortige Aufnahme ge- fordert und anwaltliche Schritte angekündigt. Die Argumente dieser Vereine ha- ben Sie uns vorgelegt.
Wir haben die Angelegenheit geprüft. Dabei ist uns aufgefallen, dass der Berlin Charlottenburg Running e.V. und der Berlin Track Club e.V. als aufnahmewillige Vereine nahezu textgleiche Schreiben an den BLV versandt haben, deren Inhalt eine weitgehend wortgetreue Kopie einer Informationsseite des LSB Berlin e.V. zur Aufnahme von Vereinen in einen Verband ist. Sie finden unseren Text im Web-Angebot des LSB Berlin e.V. unter https://lsb-berlin.net/angebote/verbands-und- vereinsberatung/mitgliedschaft/muss-ein-vereinverband-jeden-aufnehmen/
Der Text behandelt indes den abweichenden Fall, dass ein Verein explizit nicht aufgenommen würde und erörtert die Frage, ob dann ggf. eine Aufnahmepflicht bestünde und welche Voraussetzungen dafür gegeben sein müssten. Dies unter- scheidet sich insofern von der von Ihnen vorgebrachten Situation, dass die aufnah- mewilligen Vereine ja noch gar nicht abgelehnt wurden, sondern ihr Aufnahme-antrag „schwebend“ ist, d.h. noch nicht beschieden wurde, und zunächst noch diesatzungsmäßigen Verfahren abgewickelt werden müssen.
Wir können uns daher einerseits nicht dazu äußern, ob der BLV diese Vereine im Ergebnis zwingend aufnehmen müsste. Gleichzeitig geht die Argumentation der aufnahmewilligen Vereine aus unserer Sicht aber auch an der Sache vorbei, da sie ja bisher gar nicht abgelehnt wurden, sondern ihr Aufnahmeantrag nun dem nach Satzung zuständigen Verbandstag vorgelegt werden muss. Vielmehr ist der Ein-druck entstanden, dass dort eine „sofortige Aufnahme“ eingefordert wird.
Wir haben daher Ihre Satzungsformulierung geprüft und kommen zu folgender rechtlicher Einschätzung:
Die Aufnahmeregelung in § 4 der BLV-Satzung ist nach unserer Einschätzung rechtlich zulässig. Das Verfahren ist transparent und gewährt einen gerechten In- teressenausgleich zwischen bestehenden und potenziell zukünftigen Mitgliedern. Eine Satzung darf ein solches Verfahren auch regeln, wenn es für alle Aufzuneh- menden gleichermaßen gilt, hinreichend transparent und nicht willkürlich ist. Ein Anspruch auf automatische und sofortige Aufnahme ist auch bei Monopolstellun- gen von (Sport-)Verbänden für uns nicht ersichtlich, wenn nicht die jeweilige Sat- zung diesen gewähren würde – was bei Ihnen nicht der Fall ist. Selbst wenn man in sehr weiter Auslegung von deren Anwendbarkeit kartellrechtliche Erwägungen zu Grunde legen würde, ist ein sofortiger Aufnahmeanspruch nicht zwingend ge- geben.
Zusammenfassend gehen wir daher davon aus, dass eine Satzungsregelung in ei- nem Sportverband, die eine Aufnahme eines antragstellenden potenziellen Mit- gliedsvereins
den bestehenden Mitgliedsvereinen zunächst öffentlich macht,
die automatische Aufnahme des begehrenden Vereins davon abhängig macht, ob Einwendungen der bestehenden Mitglieder oder des Verban-
des selbst gegen die Aufnahme vorgebracht werden,
im Falle solcher Einwendungen die Aufnahmeentscheidung an ein demo-
kratisch legitimiertes Organ des Verbandes delegiert, rechtlich nicht zu beanstanden ist, sofern dies diskriminierungsfrei und in einem zeitlich überschaubaren Rahmen abgewickelt wird.
Für weitere Fragen stehen wir selbstverständlich zur Verfügung. Mit sportlichen Grüßen
Eberhard Heck Vizepräsident für Rechts- und Justitiarin Satzungsfragen
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