Herr BLV-Präsident Statzkowski, wir wollen einfach nur Sport machen und bei Meisterschaften starten

15.03.2021

Zwei amtierende Berliner Meister:innen werden momentan nicht von der Corona Pandemie gestoppt, sondern vom BLV. Eine Frage über das "Warum?" an Andreas Statzkowski erntet seit 40 Wochen Schweigen.

 
 
Offener Brief an Statzkowski

Ein Bild aus guten Tagen: 2020 bei den Berlin Brandenburger Hallenmeisterschaften holen unsere beiden Athleten Leonid Latsepov und Esther Fernandez Donda GOLD über die 3.000m. Er bei den Männern und sie in der Altersklasse U18.

Das waren die letzten Rennen vor der im März einsetzenden Corona Pandemie. Damals starteten beide für den LAC Olympia 88, seit Januar 2021 hofften wir, im neu gegründeten Verein Berlin Charlottenburg Running e.V. eine neue Heimat zu finden. 

Doch seit Anfang Januar spielt sich nichts mehr ab im Leistungssport von zwei neu gegründeten Vereinen. 

Der Berlin Track Club e.V. und Berlin Charlottenburg Running e.V. haben sich gemeinsam in einem offenen Brief an den BLV e.V. gewandt, um endlich Gehör zu finden und dem Leistungssport wieder treiben zu können. 

Der offene Brief findet sich: 

 

Sehr geehrter Herr Präsident Statzkowski, sehr geehrter Herr Vizepräsident Brill, sehr geehrter Herr Vizepräsident Dr. Poller, sehr geehrter Herr Geschäftsführer Apelt,

In Berlin haben sich Ende 2020 zwei Vereine, namentlich Berlin Track Club e.V. sowie Berlin Charlottenburg Running e.V., neu gegründet. Beide Vereine haben sich zum Ziel gesetzt, den Berliner Laufsport in all seinen Facetten zu fördern und weiterzuentwickeln.

Zu den Vereinsmitgliedern gehören unter anderen auch zwei amtierende Berlin-Brandenburger Meister*innen, als auch viele sehr ambitionierte junge Erwachsene und Jugendliche, die den Laufsport als Leistungssport betreiben.

Das BTC Racing Team, aus dem der Berlin Track Club e.V. hervorgeht, hat bereits vor Vereinsgründung in der Zeit vor Corona mit offenen Long Runs im Grunewald und Tiergarten, als auch öffentlichen Bahntrainings, sowie digitalen Events während Corona viele Berliner Bürger an das leistungsorientierte Laufen herangeführt und den Spaß am schnellen Laufen erfolgreich vermittelt.

Die beiden genannten Vereine haben am 02. respektive 08. Dezember 2020 einen Antrag auf Aufnahme in den Berliner Leichtathletik-Verband gestellt. Obwohl die vierwöchige Einspruchsfrist der Mitgliedsvereine des BLV bereits am 29.12.2020 respektive 05.01.2021 endete, gab es bis heute noch keine direkte Aussage von Ihrer Seite zum Status des Antrages, geschweige denn die Begründung für die vermeintliche Ablehnung beziehungsweise Aufschiebung der Entscheidung.

Dieses Vorgehen widerspricht im höchsten Maße Ihrer eigenen Satzung als auch der Geschäftsordnung. In dieser befindet sich sogar ein eigenständiger Absatz mit dem Titel Transparenzgebot. Genau diese Transparenz ist in diesen zwei Fällen nicht mal im Ansatz gegeben. Erstens auf Grund der fehlenden Kommunikation hinsichtlich der Begründung des Einspruches und zweitens der Nicht-Nennung des Vereins, der den Einspruch erhoben hat.

Pikant, dass die Nennung nur öffentlich nicht erfolgt, denn aus Telefonaten mit der Geschäftsstelle des BLV Anfang Januar wissen wir zweifellos, dass es sich um den SC Charlottenburg (auch SCC BERLIN) handelt. Und wie es der Zufall so will, sind Sie, Herr Statzkowski, sowohl Präsident beim BLV als auch beim SCC BERLIN und dort auch 1. Vorsitzender der Leichtathletikabteilung.

Ihr Vorgehen erweckt deswegen den Eindruck, dass entweder keine Einspruchsbegründung vorliegt, oder die Einspruchsbegründung willkürlich ist und deshalb nicht mitgeteilt werden soll.

Der Zeitpunkt des Aufnahmeantrags war bewusst auf Ende 2020 gelegt, um die Möglichkeit zu wahren die gesamte Saison 2021 über an Wettkämpfen teilzunehmen. Die Corona Pandemie hat uns Sportler:innen bereits das vergangene Jahr vermiest, Sie schicken sich gerade an, uns auch dieses Jahr zu vermiesen, indem Sie uns die Möglichkeit nehmen, an Bahnwettkämpfen und Meisterschaften teilzunehmen. Ihr Verband ist die einzige Möglichkeit, unsere Sportler an Meisterschaften teilnehmen zu lassen, er allein besitzt die Monopolstellung. Umso erstaunlicher ist das gesamte Satzungsgefüge des BLV e.V., die solche Monopolstellung in Missbrauch rückt.

Wir fordern deshalb:

  • das Recht auf Akteneinsicht (die Herausgabe aller Informationen hinsichtlich des zeitlich dokumentierten Einganges des Einspruchs seitens des SCC BERLIN beim BLV 
  • sowie die Herausgabe des Wortlautes hinsichtlich der Begründung des Einspruchs seitens des SCC BERLIN) nach der DLV Rechts- und Verfahrensordnung
  • die sofortige Aufnahme in den Landesfachverband

Die Initiatoren
Florens v. d. Decken, 1. Vorsitzender Berlin Track Club e.V., 
Sebastian Stöckl, 1. Vorsitzender Berlin Charlottenburg Running

 
 

Die Berliner Leichtathletik im Jahre 2021 und der Weg bis zum offenen Brief an den Präsidenten, Herrn Andreas Statzkowski - eine Chronologie

 
 

Mitte November 2020: Anruf beim BLV in der Geschäftsstelle,  ob die Anträge ordnungsgemäß eingegangen sind: „Ja. Super, neue Vereine und das auch noch in Coronazeiten! Das finden wir hervorragend!“

Wie es die Satzung des BLV besagt, wird der Antrag neuer Mitglieder zur Aufnahme in den Verband öffentlich bekannt gegeben und wenn es keinen Einspruch von Mitgliedsvereinen gibt, der innerhalb von 4 Wochen zu erfolgen hat, stattgegeben. Das ist am 2. und 8.12.2020 für beide Vereine auf der Homepage des BLV erfolgt. 

Anfang Januar 2021: Anruf in der BLV Geschäftsstelle zur Nachfrage zum Stand: „Es gab einen Einspruch von einem Verein. Vom SCC BERLIN.“ 

Da wir bis hierhin zweigleisig fuhren, jeder Verein für sich, da wir nicht wussten, dass beide Vereine nicht aufgenommen wurden, hier der erste Anruf des zweiten Vereins:

Anfang Januar 2021: Nachdem ich mit Ablauf der Frist (29.12.2020) nichts gehört habe, sondern selber aktiv nachfragen musste, Anruf beim BLV. Aussage war folgende “ein Verein hat Einspruch eingelegt und gebeten sämtliche Unterlagen zu erhalten. Wir haben ihnen bis Ende Januar Zeit gegeben diese zu prüfen.” Auf meine Nachfrage, welcher Verein denn Einspruch erhoben habe, wurde nach anfänglichem Zögern der SCC genannt.

Mitte Januar 2021: Anruf in der BLV Geschäftsstelle Nachfrage: „Ich kann nicht bestätigen, dass es sich um den SCC BERLIN handelt, es sind auch mehrere Vereine, die Einspruch erhoben haben“. „Den Wortlaut der Einsprüche bekommen Sie bis Ende Januar“.

Das ist nicht erfolgt. Stattdessen gibt es Post per Newsletter am: 

29.01.2021: Der „Präsidentenbrief“ erscheint. In der monatlichen Newsletter-Publikation findet sich unser Fall wieder: Anträge zur Aufnahme in den BLV:  "Drei Vereine haben Ende 2020 die Aufnahme in den BLV beantragt. Die Mitgliedsvereine des BLV wurden darüber informiert. Da gegen die Aufnahme der drei Vereine schriftlich Bedenken von Vereinsseite geäußert wurden, wird über die Aufnahme beim kommenden Verbandstag Ende Oktober 2021 entschieden. Darüber hinaus wurde die Geschäftsstelle gebeten, alle öffentliche Unterlagen zukünftiger antragstellender Vereine den Mitgliedsvereinen zukommen zu lassen".

Bei dem Newsletter handelte es sich um die einzige schriftliche - jedoch indirekte - Kommunikation von Seiten des BLV gegenüber den neuen Vereinen. Sämtliche zuvor beschriebene Kommunikation war ansonsten lediglich das Ergebnis aktiven Nachfragens von Seiten der neuen Vereine.

03.02.2021: Um für uns immens wichtige Informationen zu erhalten, blieb uns nur der Weg des offiziellen Einspruchs gegen die Nicht-Aufnahme in den Verband wegen eines Einspruchs eines/mehrerer Vereine/s . Der Wortlaut* unseres Einspruchsschreibens:

*Wortlaut

Am 3.2.21 richteten wir ein Schreiben an das gesamte Präsidium und die Geschäftsleitung des BLV sowie den unabhängigen Rechtsausschuss des BLV

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit widersprechen wir, vorsorglich noch nicht bekannter Einsprüche, der Verhinderung der sofortigen Aufnahme unserer Vereine Berlin Charlottenburg Running e.V. und Berlin Track Club e.V. in den Berliner Leichtathletik Verband e.V.

Grund unseres Widerspruchs legen wir hier kurz dar:

Um als gemeinnützig anerkannt zu werden, müssen Vereine in ihrer Satzung verankern, dass sie allen Personen offenstehen, unabhängig von politischen, religiösen und weltanschaulichen Grundsätzen oder der Zugehörigkeit zu bestimmten Bevölkerungsgruppen. Das bedeutet, dass bis auf wenige Ausnahmen, die im Straf- und Völkerrecht begründet sind, grundsätzlich niemand ausgegrenzt werden darf.

Das heißt nicht, dass jeder aufgenommen werden muss. Die Betonung liegt nämlich auf "grundsätzlich". Ein Verein, dessen Satzung diese Formulierungen enthält, dokumentiert damit lediglich, dass er prinzipiell offen für jedermann ist. Macht er nämlich bereits Einschränkungen, weil er z.B. nur Personen aufnehmen will, die einer bestimmten Glaubens-, Berufs- oder Altersgruppe usw. angehören, kann er nicht gemeinnützig werden, da nicht jeder Zugang hätte. Das Offensein für alle Personengruppen heißt aber wiederum nicht, dass er verpflichtet ist jeden aufzunehmen. Das Vereinsrecht besagt, dass es grundsätzlich kein Recht auf Aufnahme in einen Verein gibt; für den Verein also auch keine Aufnahmepflicht besteht.

Kommen wir nun zum im BGB festgelegten Grundsatz und zu unserer klagefähigen Argumentation:

Haben Vereine, insbesondere aber Verbände, eine überragende Bedeutung oder sogar eine Monopolstellung sind sie grundsätzlich zur Aufnahme verpflichtet. Das trifft zu, wenn z.B. ein Verein, der die Mitgliedschaft im Verband nicht besitzt, erheblich benachteiligt und in seiner Entwicklung behindert wäre. Eine Monopolstellung, sowie überragende Bedeutung haben immer die Sportverbände. Monopolstellung daher, da es normalerweise nur jeweils einen Verband in der Region gibt, dem ein Verein beitreten könnte aber ohne die Mitgliedschaft nicht am Spiel- und Wettkampfbetrieb teilnehmen kann, weniger Förderansprüche besitzt oder keinen Versicherungsschutz hat. Wenn ein solcher Verband ohne sachlichen Grund in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise, den Aufnahmeantrag eines Vereins ablehnt, kann dieser ein Recht auf Aufnahme gestützt auf §§ 826, 249 BGB, gerichtlich geltend machen.

Unsere Vereine Berlin Charlottenburg Running e.V. und Berlin Track Club e.V. sind seit dem 11.11.2020 und 14.11.2020 ordnungsgemäß beim Amtsgericht eingetragen. Nachweise liegen Ihnen bereits vor. Am 02.12.2020 und 08.12.2020 haben wir um Aufnahme in Ihren Verein und Verband Berliner Leichtathletik Verband e.V. gebeten. Am 02. und 08.12.2020 haben Sie unsere Anträge auf Ihrer Internetseite veröffentlicht und auf die Einspruchsmöglichkeit hingewiesen.

Ihre Fristen in der Satzung besagen, dass es eine vierwöchige Möglichkeit des Widerspruchs gibt. In unserem Fall ist diese zum 29.12.2020 und 05.01.2021 abgelaufen.

Da wir bis heute nur telefonisch Informationen erhalten haben, fordern wir Sie auf, den Vorgang rechtssicher und demokratisch vorzunehmen, wozu es keiner Anforderung von uns bedurft hätte.

Wir erheben Einspruch zum anonymen Einspruch mehrerer Vereinsmitglieder Ihres Verbandes und der Verzögerung unserer Aufnahme in Ihren Verband. Wir fordern Sie hiermit auf:

1) Übersendung der eingegangenen Einsprüche mit Absender, Datum des Eingangs und kompletten Wortlaut bis zum 08.02.21.

2) Ihre Antwort zu unserem Einspruch bis zum 10.02.2021.

3) Herausgabe der Passage aus dem Präsidiumsprotokoll der Versammlung (online) im Januar 2021, wo unser Einspruch besprochen wurde. Wir berufen uns hier auf das seit Jahren vorhandene und nicht umgesetzte Transparenz-Gebot.

Sollten Sie den Fristen nicht folgen, werden wir einen Anwalt hinzuziehen.

Das Schreiben leiten wir auch an den Rechtsausschuss des BLV e.V. weiter. Dort mit Frist zur Prüfung des Vorgangs bis zum 10.02.2021.

09.02.2021: Parallel zum Widerspruch beim BLV ersuchten wir um Hilfe und Unterstützung beim DLV. Eine Kopie unseres Einspruchs ging an das gesamte Präsidium des DLV und den Geschäftsführer. Von deren Seite haben wir bis zum 15.03.2021 keinerlei Reaktion erhalten. 

Mitte Februar 2021: Anruf in der BLV Geschäftsstelle zur Nachfrage, ob auf unseren Einspruch reagiert wird: Geschäftsführer Herr Apelt: "Alle säßen dran, oberste Tagesordnung". Wann bekommen wir belastbare Antworten? Erst nach nochmals mehrmaligen Nachfragen im Telefonat:  "Ja, Ende Februar".  

Ende Februar 2021Da alle Fristen verstrichen und wir auch bis hierhin nichts vom BLV hörten, wendeten wir uns an die unabhängige Ombudstelle des übergeordneten Verbandes, des DLV. Die externe Ombudsstelle ist Bestandteil des Good-Governance-Konzeptes des DLV, mit dem Integrität, Transparenz und Verantwortlichkeit zeitgemäß und professionell realisiert werden. Wir wollten prüfen lassen, inwieweit Verstöße gegen die DOSB-Verhaltensrichtlinien zur Integrität in der Verbandsarbeit sowie gegen die Verhaltensnormen des Ethik-Codes vorlägen. 

02. März 2021: Anruf beim Geschäftsführer des BLV. "Er ist in einem Gespräch, ich notiere Ihre Nummer. Er ruft Sie zurück". Das ist bis heute 15.03.2021 nicht geschehen. 

15.03.2021: Notwendigkeit des offenen Briefes

Der BLV, der ebenso informierte und um Hilfe gebetene DLV, sowie der am 03.02.21 auf der Webseite des BLV noch genannte Leiter des Rechtsausschusses Sebastian Voigt des BLV – niemand hat seitdem Stellung dazu bezogen. Nicht einmal der Rechtsausschuss des Berliner Leichtathletik Verbandes, der unabhängig zu handeln verpflichtet ist und aus Satzungsgründen und auch von Seiten der höheren Verbände DLV und LSB bei Unklarheiten sofort zu reagieren hat. Einschließlich bis 15. März 2021 ist keinerlei direkte Kommunikation mit uns erfolgt.

Gute Verbandsführung - "Good Governance" - Sportlichkeit und Fairness sieht unserer Meinung nach anders aus, als neue Vereine mit monatelangem, bewusstem Schweigen hinzuhalten. 

 
 
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